Der Bund und die Kantone bieten bei sog. energetischen Sanierungen Steuererleichterungen an. Hier erfahren Sie, wie Sie damit Steuern sparen können.
Bei den direkten Bundessteuern und in einzelnen Kantonen können energiesparende und dem Umweltschutz dienende Investitionen in bestehende Gebäude als “Liegenschaftsunterhalt“ vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Dies auch dann, wenn die Investitionen zumindest teilweise eigentlich Wert vermehrend sind. Die Möglichkeit besteht immer dann, wenn die tatsächlichen Unterhaltskosten geltend gemacht werden: Die Abzüge können nicht mit dem Pauschalabzug kombiniert werden.
Als Investitionen, die der Energieeinsparung und somit dem Umweltschutz dienen, gelten Aufwendungen für Massnahmen, welche zur rationellen Energieverwendung und/oder zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen. Diese Massnahmen beziehen sich auf den Ersatz von veralteten Heizsystemen und die erstmalige Anbringung von neuen Bauteilen oder Installationen in bereits bestehende Gebäude.
Falls den angeforderten Kriterien entsprechende Investitionen bereits durch das öffentliche Gemeinwesen subventioniert werden, kann nur auf denjenigen Teil, der vom, bzw. von der Steuerpflichtigen selbst zu tragen ist, ein Abzug geltend gemacht werden.
Bisher konnten aufgrund der Dumont-Praxis in den ersten 5 Jahren nach der Anschaffung lediglich 50% der Kosten abgezogen werden und erst danach 100%. Per 1. Januar 2010 wurde die Dumont-Praxis jedoch auf Bundesebene abgeschafft und die Kantone müssen nun innerhalb von spätestens 2 Jahren nachziehen.
Kantone, die diesen Abzug bei den Kantons- und Gemeindesteuern nicht zulassen, müssen den Abzug auf jeden Fall bei der direkten Bundessteuer zulassen. Der Bund hat die abzugsfähigen Investitionen im Wesentlichen in der Verordnung vom 24. August 1992 über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer geregelt (SR: 642.116).
Viele Kantone kennen in ihrer kantonalen Gesetzgebung vergleichbare Regelungen.
(Quelle: HEV)